Besucher- und Zutrittsordnung im St. Josefs Krankenhaus Balserische Stiftung (gültig ab 01.07.… St. Josefs Krankenhaus Balserische Stiftung

Besucher- und Zutrittsordnung für das St. Josefs Krankenhaus Balserische Stiftung (gültig ab 01.07.2023)

  1. Diese Besucher- und Zutrittsordnung gilt für alle Personen mit Ausnahme der stationären Patienten, der Notfallpatienten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses.

  2. Zutrittsverbot bei infektiösen Erkrankungen und bestimmten Krankheitszeichen

Der Zutritt ins Krankenhaus ist strengstens verboten,

  1. wenn Sie oder Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen, Schnupfen, Fieber, Durchfall oder andere Zeichen einer Erkältungskrankheit haben oder solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 IfSG aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.
  2. wenn bei Ihnen eine Infektionskrankheit vermutet wird oder durch Labortest bestätigt wurde, insbesondere Infektion mit SARS-COV-2-Virus (Corona-Virus) oder Influenza (Grippe) oder Noroviren (Durchfallerkrankung).
  3. wenn Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, die unter Quarantäne gestellt ist, oder zu einer Person, die positiv auf eine Corona-Infektion getestet wurde.

Hiervon ausgenommen sind Notfallpatienten und Schwangere, die unmittelbar vor der Entbindung stehen.

3. Besucher

a. Anzahl und Umfang der Besuche, Besuchszeiten, Sonderregelungen

  • Besucher haben auf Infektionsstationen keinen Zutritt.
  • Besuche sind in allen Fachabteilungen täglich in der Zeit von 14:00 bis 20:00 Uhr möglich, auf der Intensivstation nach vorheriger telefonischer Absprache unter 0641 7002 370 .
  • Anzahl der Besuche: Pro Patient sind 2 Besucher gleichzeitig zugelassen.

Ausnahmen von dieser Besucherregelung sind nur in dringenden, begründeten Härtefällen nach schriftlicher Genehmigung durch den behandelnden Arzt möglich. Die Genehmigung muss bei Eintreffen des Besuchers am Empfang vorliegen.

Abweichende Regelungen:

  • In der Geburtshilfe darf der Kindsvater oder eine andere Begleitperson bei der Geburt im Kreißsaal oder bei einem Kaiserschnitt im OP anwesend sein. Weitere Informationen dazu: https://www.jokba.de/ueber-uns/aktuelle-nachrichten/details/492/). Ein Wechsel der Begleitperson ist nicht möglich.
    Nach der Geburt hat der Kindsvater ein tägliches Besuchsrecht in der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr. 

b. Pflichten der Besucher

  • Die Begrenzung der maximal zulässigen Personen in den Aufenthaltsräumen ist zu beachten. Die zulässige Anzahl ist in dem Aushang des entsprechenden Raumes nachzulesen.
  • Besucherinnen und Besucher müssen zu jeder Zeit einen Abstand von 1,5 m insbesondere zur besuchten Person einhalten und den vom Krankenhaus angeordneten Hygieneregeln nachkommen.
  • Patienten bzw. Angehörige werden gebeten, direkt bei Aufnahme die Vorsorgevollmacht mitzubringen.

4. Ambulante Patienten und Begleitpersonen

a. Ambulante Patienten und Patienten, die eine Sprechzeit aufsuchen, dürfen eine Begleitperson mitbringen.

b. Ambulante Patienten und Begleitpersonen müssen zu jeder Zeit einen Abstand von 1,5 m zu anderen Personen einhalten und den vom Krankenhaus angeordneten Hygieneregeln nachkommen.

c. Begleitpersonen (max. 1 Person) von minderjährigen oder hilfsbedürftigen Patienten der Zentralen Notaufnahme (ZNA) müssen die allgemeinen Hygienebestimmungen beachten. 

d. Bei stationärer Behandlung von Kindern ist die Mitaufnahme einer Begleitperson möglich.

Wir bitten um Beachtung und um Ihr Verständnis.

Die Geschäftsführung
(01.07.2023)

Telefonnummer bei Rückfragen

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Patientenverwaltung:

0641 7002-202

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