Hausordnung
Hausordnung für das St. Josefs Krankenhaus Balserische Stiftung und sämtliche dazugehörigen Gebäude und Grundstücke
1. Präambel
In unserem Krankenhaus kommen täglich viele hunderte Menschen zusammen, Patienten, Mitarbeiter, Besucher und Dienstleister. Um einen geordneten Krankenhausbetrieb zu ermöglichen, ist die Einhaltung von bestimmten Regeln notwendig, die in dieser Hausordnung zusammengefasst sind und für alle Menschen, die sich in unserem Gebäude und auf unserem Grundstück aufhalten verbindlich sind. Wir bitten um Beachtung. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Geschäftsführung.
2. Respektvoller Umgang
Wir erwarten einen respektvollen Umgang untereinander und mit unserem Personal. Wer unser Personal oder andere Personen respektlos behandelt, beleidigt oder aggressiv auftritt, erhält Hausverbot und die Behandlung wird abgelehnt. Strafrechtlich relevante Vergehen werden zur Anzeige gebracht.
3. Persönliches Verhalten
a) Im Interesse aller Patienten, Besucher und Mitarbeiter ist unangemessenes Verhalten und jeglicher Lärm zu vermeiden.
b) Patienten, Begleitpersonen und Besucher dürfen sich nur in den für sie bestimmten Räumlichkeiten aufhalten. Das Betreten von Funktions-, Personal-, Betriebs- und Wirtschaftsräumen ist ohne Erlaubnis nicht gestattet.
c) Die gegenseitige Rücksichtnahme und die Wahrung der Nachtruhe ist zu beachten.
d) Das Rauchen und das Entzünden von offenem Feuer, z.B. von Kerzen ist strikt untersagt. Das Rauchen ist nur außerhalb der Gebäude an den ausgeschilderten Plätzen gestattet.
e) Das Mitführen und der Genuss von Drogen und alkoholischen Getränken ist strikt untersagt.
f) Im Brand- und Katastrophenfall haben die Patienten, Angehörige und Besucher den Anweisungen der Einsatzleitung und des Personals unbedingt Folge zu leisten. Einzelheiten über das Verhalten bei Brandgefahr enthält die Brandschutzverordnung und die Aushänge in den Gebäuden (z.B. Fluchtwege, Löscheinrichtungen).
g) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese durch die Geschäftsführung oder die jeweils zuständigen Bereichsleiter vorab genehmigt wurden.
h) Auf dem Areal und in den Gebäuden ist es nicht gestattet, sich wirtschaftlich zu betätigen, Werbung zu betreiben oder Geldspenden zu sammeln. Glücksspiele sind nicht erlaubt.
i) Das Verteilen von Werbeschriften sowie das Betteln und Hausieren ist nicht erlaubt.
j) Hunde und sonstige Tiere dürfen in das Krankenhausgebäude nicht mitgebracht werden. Ausgenommen hiervon sind Tiere, die nach vorheriger Absprache mit dem behandelnden Arzt im Rahmen der Therapie zum Einsatz kommen.
k) Die Nutzung der technischen Infrastruktur des Krankenhauses durch Patienten, Besucher und Außenstehende, insbesondere von Visiten- PC, Diensttelefonen, Netzwerkdosen, ist untersagt.
l) Diebstähle, Einbrüche und mutwilliges Beschädigen von Eigentum des Krankenhauses und der Beschäftigten werden zur Anzeige gebracht.
4. Sauberkeit und Hygiene
a) Die persönliche Hygiene und hygienisches Verhalten sind in unserem Krankenhaus unerlässlich.
b) Die Hygienevorschriften und -maßnahmen sind unbedingt zu beachten.
c) Nutzen Sie als Patient oder Besucher die Möglichkeit der Händedesinfektion: In den Eingangsbereichen, auf den Fluren und in den Patientenzimmern sind Desinfektionsmittel vorhanden.
d) Tragen Sie saubere Kleidung und Schuhe.
e) Empfangen Sie keine kranken Angehörige (z.B. mit einem Magendarminfekt oder grippalen Infekt) als Besucher.
f) Aus hygienischen Gründen ist es verboten, sich in Oberbekleidung oder mit Schuhen auf das Krankenbett zu legen oder zu setzen. Den Anweisungen des Krankenhauspersonals ist nachzukommen.
g) Verunreinigungen der Räume, der Parkwege, Gartenanlagen und des sonstigen Krankenhausgeländes sind zu unterlassen. Für Abfälle sind die vorbestimmten Behälter zu nutzen, die Abfalltrennung ist zu beachten.
5. Verlassen des Krankenhauses
Patienten dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des behandelnden Arztes das Krankenhausgelände verlassen. Das Verlassen des Krankenhausgeländes erfolgt dann auf eigene Gefahr.
6. Besucherordnung
a) Besucher mit Infektionskrankheiten sind zum Schutz der Patienten und des Personals nicht zugelassen.
b)Besuche sind in allen Abteilungen täglich nur in der Zeit von 14:00 bis 20:00 Uhr möglich, auf der Intensivstation nach vorheriger telefonischer Absprache.
c) Ausnahmen sind nur in dringenden, begründeten Härtefällen möglich.
d) Besuchszeiten auf der Geburtsstation
Besuchszeiten Väter und Geschwisterkinder: täglich von 07:00 bis 21:00 Uhr
Besuchszeiten "Andere Besucher": 14:00 bis 18:00 Uhr
Wir bitten, nur mit zwei Personen "pro Mama" zu Besuch zu kommen.
e) In einem 2-Bett-Zimmer sind je Patient maximal 2 Besucher gleichzeitig zugelassen.
f) Nehmen Sie Rücksicht auf die Mitpatienten, gehen Sie nach Möglichkeit in den Aufenthaltsraum oder in unser Bistro JOKBAR.
7. Krankenhauseinrichtung und Sicherheitseinrichtungen
a) Alle Räume und die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sind pfleglich und schonend zu behandeln. Bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung oder Zerstörung ist Ersatz zu leisten.
b) Technische Anlagen (Aufzüge, Transporteinrichtungen, Sprech- und Rufanlagen) dürfen nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
c) Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beschädigt, manipuliert oder funktionsunfähig gemacht werden (z. B. Unterkeilen von Brandschutztüren, Verstellen von Fluchtwegen, Abdeckung von Rauch- oder Brandmeldern oder Sicherheitsschildern).
8. Fotografieren, Filmen und Soziale Medien. Achtung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild.
a) Die Persönlichkeitsrechte von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern sind zu wahren. Aus diesem Grund sind das Fotografieren und Videoaufnahmen auf dem gesamten Krankenhausgelände untersagt. Das bedeutet also, dass keine unerlaubten Bild-, Ton- und Filmaufnahmen, auch nicht von Räumlichkeiten der Betriebsstätten, von Arbeitsvorgängen, von Patienten und deren Angehörigen, von Besuchern oder von Mitarbeitern angefertigt und verbreitet werden dürfen. Dazu zählt nicht nur die (massen-)mediale Verbreitung oder Nutzung und Verbreitung, sondern auch die private Verbreitung oder Nutzung der Bild- und Filmaufnahmen über soziale Netzwerke oder mobile Applikationen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Erlaubnis der Geschäftsführung.
b) Gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer erkennbaren Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt (Recht am eigenen Bild). Bei Verletzung des persönlichen Lebensbereiches (Persönlichkeitsrecht) drohen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren und/oder hohe Geldstrafen. Schadensersatzansprüche sind ebenfalls möglich.
9. Einbringen von Wertsachen und Geräten
a) Es wird dringend empfohlen, keine Wertgegenstände und Bargeld mit ins Krankenhaus zu bringen. In den Patientenzimmern stehen zwar einfache Zimmersafes zur Verfügung, die jedoch keinen absoluten Schutz vor Aufbruch und Entwendung von Wertsachen bieten. Eine Haftung wird deshalb ausgeschlossen.
b) Für die in das Krankenhaus eingebrachten Gegenstände, einschließlich Bargeld und Wertgegenstände, übernimmt das Krankenhaus die Haftung nur, wenn die eingebrachten Sachen dem dazu befugten Pflegepersonal der jeweiligen Station in Verwahrung gegeben wurden.
c) Die Einbringung und Nutzung folgender Geräte sind untersagt:
Große Geräte (z.B. TV-Gerät)
Elektrische oder mechanische Geräte, die Mängel aufweisen oder keine CE-Kennzeichnung haben
Mehrfachsteckern und Steckdosenleisten.
d) Alle elektrischen Geräte dürfen nur einzeln und direkt in Wandsteckdosen geladen werden.
e) Werden eingebrachte Sachen, einschließlich Geld und Wertgegenstände in Verwahrung genommen, so haftet das Krankenhaus nur nach § 690 BGB. Sachen, die sechs Monate nach der Entlassung des Patienten nicht abgeholt worden sind, werden nach den Vorschriften der Hinterlegung behandelt (§§ 373 BGB ff).
f) Werden zurückgelassene – nicht zur Verwahrung gegebene Sachen – nicht innerhalb von 12 Wochen abgeholt, gilt die Nichtabholung als Aufgabe des Eigentums.
g) Nachlasssachen werden nur Personen ausgehändigt, die glaubhaft machen, dass sie Erbe oder Miterbe sind.
h) Für das Eigentum der Besucher wird keine Haftung übernommen.
i) Diebstähle sind umgehend dem Personal zu melden und schriftlich anzuzeigen.
j) Fundsachen sind dem Pflegepersonal oder dem Personal am Empfang zu übergeben.
10. Fahrverkehr und Parken
a) Für den Fahrverkehr gelten die allgemeinen verkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die der Straßenverkehrsordnung. Ausnahmen gelten nur, wenn diese ausdrücklich in dieser Hausordnung anders oder durch Kennzeichnung, z.B. Verkehrszeichen, Beschilderungen und Markierungen kenntlich gemacht sind.
b) Die Vorfahrt an der Wilhelmstraße vor dem Haupteingang ist nur zum Ein- und Aussteigen von Patienten und gehbehinderten Besuchern (Schwerbeschädigten mit amtlichem Ausweis) erlaubt. Fahrzeuge sind anschließend sofort zu entfernen und dürfen nicht abgestellt werden. Die ausgewiesenen Stellplätze für Personen mit Schwerbehinderung dürfen nur von Berechtigten mit Ausweis genutzt werden. Zum Abstellen der Fahrzeuge sind die Tiefgarage in der Wilhelmstraße (gebührenpflichtig), der Parkplatz Friedrichstraße 21 (gebührenpflichtig) oder die öffentlichen Stellplätze an den umliegenden Straßen zu nutzen.
c) Die Liegendkrankenvorfahrt ist für die Zufahrt von Rettungswagen ununterbrochen freizuhalten. Die Durchfahrt ist nur Rettungswagen und Liegendtransportfahrzeugen erlaubt. Die Einfahrt erfolgt über die Wilhelmstraße, die Ausfahrt über die Liebigstraße.
d) Die Verbringung von Patienten durch Rettungsfahrzeug in die Zentrale Notaufnahme erfolgt ausschließlich über die Liegendvorfahrt zur ZNA (Zentrale Notaufnahme).
e) Die Verbringung von Patienten, die nicht Notfallpatienten sind, durch Krankentransporte erfolgt ausschließlich über die Liegendvorfahrt zum Eingang „Liegendtransporte“ unterhalt der ZNA.
f) Die Warenanlieferung ist ausschließlich über die dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Eingänge erlaubt. Die Anfahrt erfolgt über die Liebigstraße.
g) Das Abstellen von Fahrzeugen der Patienten oder der Begleitpersonen sowie deren Besucher während der Dauer der Behandlung ist nur in den gekennzeichneten Parkmöglichkeiten, insbesondere in der Tiefgarage (Zufahrt über die Wilhelmstraße) gestattet.
h) Das Parken auf besonders gekennzeichneten Plätzen ist nur denjenigen gestattet, für die der Platz reserviert ist.
i) Werden Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß geparkt, kann diese die Geschäftsführung bei Bedarf gegen Kostenersatz von einer Firma mit entsprechendem Abschleppgerät entfernen lassen.
j) Für die abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen.
11. Hausrecht
a) Das Hausrecht wird durch die Geschäftsführung und die von ihr beauftragten Mitarbeiter ausgeübt.
b) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung kann die Geschäftsführung oder eine von ihr beauftragte Person einen Platzverweis oder ein Hausverbot aussprechen. Die Person hat dann das Areal des Krankenhauses unverzüglich zu verlassen. Handelt es sich um Patienten, wird ein Platzverweis oder Hausverbot erst nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt ausgesprochen.
c) Alle Mitarbeiter des Hauses und die Mitarbeiter des von der Geschäftsführung beauftragten Sicherheitsdienstes sind in denjenigen Fällen, in denen Gefahr in Verzug ist, berechtigt, auch ohne vorherige Rücksprache mit der Geschäftsführung einen Platzverweis oder ein Hausverbot zu erteilen. Anlässe dafür sind z. B. die Störung des Betriebsfriedens oder schwere Verstöße gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Hausordnung. Im Anschluss an die Erteilung des Platzverweises oder des Hausverbots informieren sie die Geschäftsführung unverzüglich.
Diese Hausordnung tritt am 13.3.2026 in Kraft.
Der Geschäftsführer