Zuzahlung

Wenn Sie Versicherter einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind Sie verpflichtet einen geringen Teil Ihrer Krankenhausbehandlung, die so genannte Zuzahlung, selbst zu tragen. Der Betrag ist gesetzlich mit 10,- € je Kalendertag festgeschrieben (§ 39 Abs.4 SGB V). Dies gilt auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag. Das Krankenhaus leitet diesen Betrag an die Krankenkasse weiter.

Von der Zuzahlungspflicht grundsätzlich befreit sind Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Patienten mit teilstationärer Krankenhausbehandlung und Wöchnerinnen bis zum 6. Tag nach der Entbindung.

Nach ihrem Aufenthalt bekommen die Patienten eine Rechnung über die Zuzahlung per Post zugesandt, die dann zu begleichen ist. Da Sie pro Kalenderjahr insgesamt für höchstens 28 Kalendertage Zuzahlung bezahlen müssen, empfehlen wir Ihnen, die Quittung über Ihre Zuzahlung aufzubewahren und bei einer weiteren Krankenhausaufnahme innerhalb des laufenden Jahres dort vorzulegen.

TGE - gTrägergesellschaft mbH für die Einrichtungen der Schwestern vom Göttlichen Erlöser  (Niederbronner Schwestern) X